
Barrierefreiheit
Nach DIN EN 81-70 konforme Aufzüge gewährleisten die barrierefreie Zugänglichkeit für alle. Barrierefreiheit bedeutet uneingeschränkte Nutzung von Gegenständen und Einrichtungen, unabhängig von einer möglicherweise vorhandenen Behinderung.
In der DIN EN 81-70 sind eine Reihe von zu erfüllenden Merkmalen definiert, die Sie im Folgenden abgebildet finden.
Kabinengrößen
In der neuen EN 81-70:2018 sind fünf Aufzugstypen mit definierten Türbreiten, einer einstellbaren Tür-Offenhaltezeit von 2–20 Sek. und einer Übereck-Zugangs-Variante festgelegt.
Anforderungen nach EN 81-70:2018
Handlauf
- Für den Aufzugstyp 1, 2 und 3 ist ein durchgängiger Handlauf auf der Seite des Bedientableaus verpflichtend, für den Aufzugstyp 4 und 5 sogar 2 Handläufe.
Spiegel
- Ein Spiegel, der das Erkennen von Hindernissen bei Rückwärtsfahren mit Rollstühlen ermöglicht, ist für den Aufzugstyp 1, 2 und 3 Pflicht.
Akustische und optische Signale
- Sehbehinderte Fahrgäste benötigen hörbare Signale beim Öffnen der Türen und eine Sprachansage der Zielhaltestelle in der Kabine.
- Anzeiger an Haltestellen sind als beleuchtete Richtungspfeile oberhalb der Türen zu erkennen.
- Die hörbare Anzeige beim Aufleuchten der Pfeile entspricht einem Ton für Aufwärtsfahrten und zwei Tönen für Abwärtsfahrten. Beim Öffnen der Kabinentür ist ebenfalls ein akustisches Signal hörbar.
Touchscreen
- Berührungsempfindliche Touchscreens sind als Befehlsgeber zugelassen. Anforderungen an Größe der Taster und Bedienfläche sowie an die Helligkeit sind eindeutig definiert.
Anzahl und Platzierung der Bedientableaus
- Für den Aufzugstyp 1, 2 und 3 ist jeweils 1 Kabinentableau an der Tür-Schließseite erforderlich.
- Für die Aufzugstypen 4 und 5 sind 2 Kabinentableaus an beiden Seitenwänden verpflichtend.
Optionale XL-Taster
- Die Mindestgröße der XL-Taster wird mit 50x50 mm definiert.
- Die Anbringung in der Kabine erfolgt auf einer waagerechten Platte, deren Höhe und Abstand zur Wand ebenfalls klar festgelegt sind.
