
Gesetzliche Regelungen für den Aufzugsbetrieb
Wer Aufzüge betreibt, muss viele rechtliche Pflichten kennen und erfüllen: Diese ergeben sich aus Europäischen Normen, Bundesgesetzen, Landesgesetzen, Verordnungen, Arbeitsschutzbestimmungen und mehr.
Hier finden Sie Auszüge der wichtigsten Betreiberpflichten rund um Aufzugsanlagen. Wir behalten auch dabei den Überblick und beraten Sie gerne persönlich. Denn für Vieles, was sich kompliziert anhört, haben wir eine überzeugende Lösung.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
§ 10 Abs.1: Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit
diese während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden.
Anhang 1 Nr. 4.1: Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein
Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
§ 5 Abs. 2: Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel
aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4: (sinngemäß): Bei Aufzugsanlagen im Sinne von Nr. 2* müssen nach der Inbetriebnahme Prüfungen im Betrieb alle 2 Jahre durchgeführt werden [sog. Hauptprüfungen] .
Zwischen jeweils 2 Hauptprüfungen müssen sog. Zwischenprüfung durchgeführt werden (erstmalig nach 3 Jahren). **
* Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchstabe a = Aufzüge zur Personenbeförderung nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU
** Der Umfang der Haupt- und Zwischenprüfungen ist in der TRBS 1201 Teil 4 festgelegt.
Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
3.3 (3): Der Betreiber hat eine oder mehrere Personen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewußtsein verfügen, zu beauftragen, die Aufzugsanlagen zu beaufsichtigen, regelmäßige Kontrollen durchzuführen sowie eingeschlossene Personen zu befreien.
3.5: Nur eine qualifizierte und bedarfsgerechte Instandhaltung mindestens nach DIN EN 13015 durch ein Instandhaltungsunternehmen kann den sicheren Betrieb und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen.
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 3; ehemals BGV A3)
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
- vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
- in bestimmten Zeitabständen.