Temporäre Senkung der Umsatzsteuer

Wichtige Informationen zum Ausweis des Steuersatzes in den Bereichen Neuinstallationen, Modernisierung, Reparaturen und Serviceverträge.

Am 29. Juni 2020 haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat in einer eigens einberufenen Sondersitzung dem Corona-Konjunkturpaket zugestimmt und die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen.


Neuinstallation und Modernisierung

Unsere Tätigkeiten im Bereich der Neuinstallation und Modernisierung von Anlagen qualifizieren grundsätzlich als Werklieferung im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Abrechnung dieser Werklieferung erfolgt nach der gesetzlichen Neuregelung.

  • Für alle bis zum 30. Juni 2020 abgenommenen Anlagen gilt weiterhin der Steuersatz von 19%. 
  • Für in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 abgenommene Anlagen gilt der Steuersatz von 16%.
  • Für alle ab dem 1. Januar 2021 abgenommenen Anlagen gilt wieder der Steuersatz von 19%.

Ausschlaggebend für die Anwendung des Steuersatzes für den gesamten Auftrag ist das auf dem Abnahmeprotokoll vermerkte Abnahmedatum. Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Rechnungsdatum oder den Zeitpunkt der Zahlung kommt es hierbei nicht an.

Anzahlungsrechnungen werden mit dem im Zeitpunkt der Rechnungserstellung jeweils gültigen Steuersatz fakturiert. Die abschließende steuerliche Beurteilung erfolgt im Rahmen der Schlussrechnung in Abhängigkeit vom Leistungszeitpunkt. Ein sich ergebender Unterschiedsbetrag wird entweder erstattet oder nachbelastet.


Reparaturen

Die Abrechnung unserer Reparaturleistungen erfolgt der gesetzlichen Neuregelung entsprechend, das heißt: 

  • Für alle bis zum 30. Juni 2020 ausgeführten Reparaturleistungen gilt weiterhin der Steuersatz von 19%.
  • Für ausgeführte Reparaturleistungen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gilt der Steuersatz von 16%.

Ausschlaggebend für die Anwendung des Steuersatzes ist das auf der Rechnung ausgewiesene Ausführungsdatum der Reparaturleistung. Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Rechnungsdatum oder den Zeitpunkt der Zahlung kommt es hierbei nicht an.


Service & Wartung

Gegenstand unserer Wartungsverträge sind Dauerleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Für diese Dauerleistungen werden bestimmte Zeiträume vereinbart. Dauerleistungen werden im Fall der Wartungsleistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor.

Die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung, folglich das Ende der Abrechnungsperiode. Die Abrechnung unserer Wartungsverträge erfolgt der gesetzlichen Neuregelung entsprechend, die Sie dem obigen PDF in beispielhafter Form entnehmen können.

Sollten sich mit der gesetzlichen Neuregelung steuerliche Korrekturen der bisherigen Rechnungsstellung ergeben, erhalten Sie eine korrigierte Abrechnung. Ein sich ergebender Unterschiedsbetrag wird entweder erstattet oder nachbelastet. Wir bitten Sie um etwas Geduld, bis wir die erforderlichen Korrekturen systemseitig umgesetzt haben.

 

Über Haushahn

Haushahn ist der größte deutsche Markenverbund regionaler Aufzugsbetriebe, die lösungsorientierte Produkte im Bereich Neubau und Modernisierung sowie umfassende Serviceleistungen rund um den Aufzug anbieten. Namensgebend ist die C. Haushahn GmbH & Co. KG mit Sitz in Stuttgart, die seit mehr als 125 Jahren zu den führenden deutschen Unternehmen im Aufzugsbau zählt.

Folgen Sie uns

© 2023, C. Haushahn GmbH & Co. KG